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Übersetzungen [18]

Abgekürzte Texte über das Ordensrecht

Nummerierte Lehrreden 2.280–309

18. Das Kapitel mit abgekürzten Texten über das Ordensrecht

280

„Mönche und Nonnen, aus zwei Gründen hat der Klargewordene für seine Schüler die Schulungsregeln festgelegt.

Aus welchen zwei?

Zum Wohl und Gedeihen des Saṅgha … Um schwierige Personen in Schach zu halten und damit gutherzige Mönche und Nonnen unbeschwert leben … Um Befleckungen, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Um Bedrohungen in diesem Leben einzuschränken und Bedrohungen für künftige Leben abzuwehren … Um Fehler, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Um Risiken, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Um untaugliche Eigenschaften, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Aus Anteilnahme für die Laien und um Splittergruppen von Mönchen und Nonnen mit unlauteren Wünschen aufzulösen … Um bei denen mit mangelnder Zuversicht Zuversicht zu wecken und bei den Zuversichtlichen die Zuversicht zu stärken … Für die Fortdauer der wahren Lehre und um die Schulung zu unterstützen.

Aus diesen zwei Gründen hat der Klargewordene für seine Schüler die Schulungsregeln festgelegt.“

281–309

„Aus zwei Gründen hat der Klargewordene für seine Schüler die Ordenssatzung festgelegt … das Aufsagen der Ordenssatzung … das Aussetzen des Aufsagens der Ordenssatzung … die Einladung zum Ermahnen … das Zurückstellen der Einladung zum Ermahnen … den disziplinarischen Akt des Schuldspruchs … unter Betreuung stellen … ausweisen … Versöhnung … Aussperrung … Probezeit … an den Anfang zurückgeschickt werden … Buße … Wiedereinsetzung … Wiederherstellung … Beseitigung … Ordination … ein Rechtsakt mit einem Antrag … ein Rechtsakt mit einem Antrag und einer Bekanntmachung … ein Rechtsakt mit einem Antrag und drei Bekanntmachungen … festgelegt, was zuvor nicht festgelegt war … abändern, was festgelegt war … Beilegen durch Beschluss Auge in Auge … Beilegen durch Beschluss durch Erinnern … Beilegen durch Beschluss wegen zurückliegender Geisteskrankheit … Beilegen durch Handeln nach dem, was zugegeben wurde … Beilegen durch Mehrheitsentscheidung … Beilegen durch weitere Bestrafung … Beilegen durch Bedecken wie mit Gras.

Aus welchen zwei?

Zum Wohl und Gedeihen des Saṅgha … Um schwierige Personen in Schach zu halten und damit gutherzige Mönche und Nonnen unbeschwert leben … Um Befleckungen, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Um Bedrohungen in diesem Leben einzuschränken und Bedrohungen für künftige Leben abzuwehren … Um Fehler, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Um Risiken, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Um untaugliche Eigenschaften, die dieses Leben betreffen, einzuschränken, und solche, die künftige Leben betreffen, abzuwehren … Aus Anteilnahme für die Laien und um Splittergruppen von Mönchen und Nonnen mit unlauteren Wünschen aufzulösen … Um bei denen mit mangelnder Zuversicht Zuversicht zu wecken und bei den Zuversichtlichen die Zuversicht zu stärken … Für die Fortdauer der wahren Lehre und um die Schulung zu unterstützen.

Aus diesen zwei Gründen hat der Klargewordene für seine Schüler das Beilegen einer disziplinarischen Angelegenheit durch Bedecken mit Gras festgelegt.“

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